Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist am 14.05.2024 in Kraft getreten. Mit dem DDG sollen die Voraussetzungen zur Umsetzung des EU-Digital-Services-Act (DSA) in Deutschland geschaffen werden. Welche Änderungen das DDG mit sich bringt und welche Anpassungen jetzt insbesondere für Webseitenbetreibende erforderlich sind, erläutern wir in diesem Beitrag. Der DSA ist am 16.11.2022 in Kraft getreten und gilt im Wesentlichen seit dem 17.02.2024. Der DSA schafft einheitliche Regelungen für Anbieter digitaler Dienste in der Europäischen Union. Zusammen mit dem Digital-Markets-Act (DMA) soll ein besserer Schutz der Grundrechte von Verbraucher:innen und insbesondere Kindern im Internet erreicht werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Verhinderung von illegalen Online-Aktivitäten sowie der Verbreitung von Falschinformationen.
Der Aufruf einer Webseite ist in den meisten Fällen ohne vorherige Auswahl in Cookie-Bannern unmöglich. Diesem lästigen Vorgehen möchte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) entgegenwirken. Nach dem überarbeiteten Referentenentwurf für eine „Einwilligungsverwaltungsverordnung“ soll bei Einsatz eines „anerkannten Dienstes“ für ein Jahr der ungestörte Aufruf von Webseiten möglich sein.
Im Fokus steht die Festlegung eines rechtlichen Rahmens für Dienste zur Einwilligungsverwaltung auf Basis des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Diese Dienste sollen den Endnutzer:innen ermöglichen, ihre Einwilligung (im Einklang mit der DSGVO) gegenüber Telemedienanbieter:innen zu erklären, abzulehnen und zu verwalten.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat am 21.04.2023 eine hilfreiche Handreichung zur Gestaltung datenschutzkonformer Internetauftritte veröffentlicht. Die Handreichung befasst sich mit zentralen Themen wie der Erforderlichkeit einer Einwilligung, der rechtskonformen Gestaltung von Einwilligungsbannern, der Einbindung von Drittinhalten, den Informationspflichten, dem technischen Betrieb und der Konsequenzen bei Missachtung dieser Pflichten. Wir fassen die Kernaussagen zusammen.
In ihrer Sitzung am 18.01.2023 hat die Hamburgische Bürgerschaft die Eingriffsbefugnisse des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) zur Umsetzung der Vorgaben des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) ausgeweitet. Durch den neu erlassenen § 19 Abs. 7 HmbDSG wird der HmbBfDI zur Ausübung der entsprechenden Befugnisse aus dem TTDSG - das u.a. Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000 € für Verstöße vorsieht - ermächtigt.