Neues Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft – was Webseitenbetreibende jetzt ändern müssen

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist am 14.05.2024 in Kraft getreten. Mit dem DDG sollen die Voraussetzungen zur Umsetzung des EU-Digital-Services-Act (DSA) in Deutschland geschaffen werden. Welche Änderungen das DDG mit sich bringt und welche Anpassungen jetzt insbesondere für Webseitenbetreibende erforderlich sind, erläutern wir in diesem Beitrag.

Der DSA ist am 16.11.2022 in Kraft getreten und gilt im Wesentlichen seit dem 17.02.2024. Der DSA schafft einheitliche Regelungen für Anbieter digitaler Dienste in der Europäischen Union. Zusammen mit dem Digital-Markets-Act (DMA) soll ein besserer Schutz der Grundrechte von Verbraucher:innen und insbesondere Kindern im Internet erreicht werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Verhinderung von illegalen Online-Aktivitäten sowie der Verbreitung von Falschinformationen.

Welche Änderungen bringt das DDG mit sich?

Durch das DDG können nun auch deutsche Behörden die Regelungen des DSA bei Unternehmen durchsetzen, die ihrer Aufsicht unterliegen. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des DSA ist die Bundesnetzagentur. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich bei Regelverstößen auch auf die Durchführung von Bußgeldverfahren. Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite ein entsprechendes Beschwerdemanagement-System für Nutzende eingerichtet.

Das Inkrafttreten des DDG hat zur Folge, dass das Telemediengesetz (TMG) fortan nicht mehr gilt. Dies betrifft auch Teile des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sowie des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG). Die bestehenden Vorgaben sind nun unmittelbar durch den DSA oder durch das DDG geregelt.

Was müssen Webseitenbetreibende jetzt tun?

Durch den Wegfall des TMG ist eine Anpassung des Impressums auf Webseiten erforderlich. Bisher war die Verantwortlichkeit in § 5 TMG (ehemals § 55 RStV) geregelt. Die Verantwortlichkeit ist jetzt ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in den Artt. 4 ff. DSA verankert. Aus § 5 TMG wird jetzt § 5 DDG. Daneben müssen auch die Datenschutzbestimmungen angepasst werden. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wurde umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Aus Verweisen auf das TTDSG werden solche auf das TDDDG.