Schlagwort Auskunftsanspruch

ArbG Oldenburg gewährt 10.000 € Schadensersatz für verspätete Auskunft

Für die verspätete Auskunft gewährte das ArbG Oldenburg (Urt. v. 09.02.2023 - Az.: 3 Ca 150/21) dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 €. Der Beklagte kam dem außergerichtlichen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO des Klägers erst mit einer Verspätung von insgesamt rund zwanzig Monaten nach. Für diese Verspätung verlangte der Kläger Schadensersatz.

LG Gießen zur Zweckbindung des Auskunftsanspruchs

Dient der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO keinem datenschutzrechtlichen Zweck, ist das Ersuchen der auskunftbegehrenden Person rechtsmissbräuchlich, entschied jetzt das LG Gießen (Urt. v. 11.01.2023 - Az.: 2 O 178/22). Der vom Kläger gegen eine Krankenversicherung geltend gemachte Auskunftsanspruch war auch auf sämtliche Informationen zur Preisanpassung gerichtet. Der Kläger wollte mit diesen Informationen die Rückzahlung möglicherweise zu Unrecht erhobener Beiträge bewirken. Nach der vom Gericht vertretenen Ansicht, steht dem Auskunftsbegehren des Klägers der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.