LG Gießen zur Zweckbindung des Auskunftsanspruchs

Dient der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO keinem datenschutzrechtlichen Zweck, ist das Ersuchen der auskunftbegehrenden Person rechtsmissbräuchlich, entschied jetzt das LG Gießen (Urt. v. 11.01.2023 – Az.: 2 O 178/22).

Der vom Kläger gegen eine Krankenversicherung geltend gemachte Auskunftsanspruch war auch auf sämtliche Informationen zur Preisanpassung gerichtet. Der Kläger wollte mit diesen Informationen die Rückzahlung möglicherweise zu Unrecht erhobener Beiträge bewirken.

Nach der vom Gericht vertretenen Ansicht, steht dem Auskunftsbegehren des Klägers der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.

„Es handelt sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des Art. 15 DSGVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 242 Rn. 49 f.). Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten.“

Der Kläger zielte mit seinem Begehren ausschließlich darauf ab, Leistungsansprüche zu überprüfen.

„Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund Art. 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 – 20 W 10/18).“ Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Verantwortliche können die Entscheidung des LG Gießen begrüßen, schiebt sie doch dem weitreichenden Auskunftsanspruch einen entscheidenden Riegel, in Form des aus der Datenschutzgrundverordnung resultierenden Schutzwecks vor.