Für die verspätete Auskunft gewährte das ArbG Oldenburg (Urt. v. 09.02.2023 – Az.: 3 Ca 150/21) dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 €. Der Beklagte kam dem außergerichtlichen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO des Klägers erst mit einer Verspätung von insgesamt rund zwanzig Monaten nach. Für diese Verspätung verlangte der Kläger Schadensersatz.
Der Kläger verlangte je Monat Verspätung 500,00 €. Trotz nicht näher dargelegtem, dem Kläger tatsächlich entstandenen immateriellen Schaden, sprach ihm das Gericht Zahlung i.H.v. 10.000 € zu und beruft sich bei der Begründung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.05.2022 (2 AZR 363/21), dass zugunsten der Gunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass dem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Präventionscharakter und eine Abschreckungsfunktion zukomme (BAG, Urt. v. 05.05.2022 – 2 AZR 363/21 Rn. 23).
Unter Beachtung der Abschreckungsfunktion und der Nichterfüllung des Auskunftsersuchens im konkreten Fall, sprach das Gericht dem Kläger den von ihm in Ansatz gebrachten Schaden in Höhe von 500,00 € pro Monat zu.
Im Vergleich stellt die vorliegende Entscheidung bezüglich der Höhe des Schadensersatzes zwar eine Ausnahme nach oben dar, betont jedoch gleichfalls den Präventionscharakter und die Abschreckungsfunktion des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO und die Bedeutung der fristgemäßen Erfüllung des Auskunftsersuchens.