LG Gießen zur Zweckbindung des Auskunftsanspruchs
Dient der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO keinem datenschutzrechtlichen Zweck, ist das Ersuchen der auskunftbegehrenden Person rechtsmissbräuchlich, entschied jetzt das LG Gießen (Urt. v. 11.01.2023 - Az.: 2 O 178/22).
Der vom Kläger gegen eine Krankenversicherung geltend gemachte Auskunftsanspruch war auch auf sämtliche Informationen zur Preisanpassung gerichtet. Der Kläger wollte mit diesen Informationen die Rückzahlung möglicherweise zu Unrecht erhobener Beiträge bewirken.
Nach der vom Gericht vertretenen Ansicht, steht dem Auskunftsbegehren des Klägers der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.