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HmbBfDI veröffentlicht Diskussionspapier zum Verhältnis der DSGVO auf Large Language Models

Am 15.07.2024 hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) ein Diskussionspapier zum Verhältnis der DSGVO auf Large Language Models (LLMs) veröffentlicht. Auf der Webseite des HmbBfDI heißt es: „Zweck des Diskussionspapiers ist es, einen Debattenimpuls zu setzen und Unternehmen und Behörden bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit LLM-Technologien zu unterstützen. Das Papier beinhaltet eine eingehende Erläuterung der technischen Aspekte von LLMs sowie deren Bewertung im Licht der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff des personenbezogenen Datums nach der DSGVO. Dabei unterscheidet der HmbBfDI entsprechend der am 2. August 2024 in Kraft tretenden KI-Verordnung zwischen einem LLM als KI-Modell (etwa GPT-4o) sowie als Bestandteil eines KI-Systems (zum Beispiel ChatGPT)."

Klage gegen den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Im Sommer 2021 wandte sich ein Beschwerdeführer an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI). Gegenstand der Beschwerde war das Pur-Abo-Modell des Medienhauses Der Spiegel. Nun zieht der Beschwerdeführer vor Gericht. Der Vorwurf gegen den HmbBfDI wiegt schwer. Zum Hintergrund: Unter einem Pur-Abo-Modell ist ein erweitertes Cookie-Banner zu verstehen, welches den Nutzenden die Wahlmöglichkeit zwischen dem Besuch der Webseite mit Tracking oder dem kostenpflichtigen Besuch der Webseite ohne Tracking eröffnet. Ein solches verwendete auch Der Spiegel auf seiner Webseite. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer.

Erweiterte Eingriffsbefugnisse für den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

In ihrer Sitzung am 18.01.2023 hat die Hamburgische Bürgerschaft die Eingriffsbefugnisse des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) zur Umsetzung der Vorgaben des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) ausgeweitet. Durch den neu erlassenen § 19 Abs. 7 HmbDSG wird der HmbBfDI zur Ausübung der entsprechenden Befugnisse aus dem TTDSG - das u.a. Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000 € für Verstöße vorsieht - ermächtigt.