E-Mail-Marketing – Erlöschen der Einwilligung durch Zeitablauf?

Eine einmal erteilte Einwilligung in den Erhalt von Newsletter-E-Mails könne durch Zeitablauf entfallen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dem Fortbestand der Einwilligung entgegenstehen, entschied nun das AG München (Urt. v. 14.02.2023 – 161 C 12736/22).

Der Kläger hatte bei der Beklagten im Jahre 2015 einen Account im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Golfclub erstellt. Hierbei willigte der Kläger auch in den Erhalt von Newsletter-E-Mails ein. Nach seinem Ausscheiden aus dem Golfclub 2017 nutze er den dort erstellen Account nicht weiter. Der Kläger erhielt zunächst auch keine weiteren Newsletter per E-Mail von der Beklagten. Der Kläger erhielt Ende 2021 und Anfang 2022 erstmals wieder Newsletter der Beklagten. Nach erfolgloser anwaltlicher Abmahnung verlangte der Kläger eine Unterlassungserklärung der Beklagten. Diese vertrat die Auffassung, die 2017 erteilte Einwilligung sei nicht durch Zeitablauf erloschen und gelte damit fort. Der Kläger sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

In der Rechtsprechung und Literatur ist seit jeher umstritten, ob und wann eine Einwilligung durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit verlieren kann. Der BGH (Urt. v. 01.02.2018 – III ZR 196/17) spricht sich im Grundsatz gegen das Erlöschen einer Einwilligung durch Zeitablauf aus. Weiter heißt es allerdings im BGH-Urteil:

„Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls gegen die gegenständliche Regelung zur Geltungsdauer keine Bedenken, da diese eingegrenzt ist auf die Zeit während des laufenden Vertragsverhältnisses bis zu höchstens zwei Jahre ab Vertragsbeendigung und zumindest während dieses überschaubaren Zeitraums bei einem Verbraucher, der seine Einwilligung im Rahmen des Vertragsschlusses erteilt, von seinem fortbestehenden Interesse an einer Information über neue Services und Angebote der Beklagten ausgegangen werden kann.“

Damit bleibt der Ablauf der Wirksamkeit einer erteilten Einwilligung durch Zeitablauf weiterhin ungeklärt.

Das AG München entschied in oben genanntem Urteil jedoch, dass die Einwilligung in den Erhalt von Newsletter-E-Mails im vorliegenden Fall erloschen sei. Die grundlegende Annahme einer zeitlich unbegrenzt fortbestehenden Einwilligung stehe den Umständen des Einzelfalls auch nicht entgegen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Einwilligung des Klägers im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft erteilt worden war. Nach Beendigung derselben, hätte sich die Beklagte nunmehr vergewissern müssen, dass die damals erteilte Einwilligung auch ohne Fortbestand der Mitgliedschaft weiter gelten solle.

Damit ist die Wirksamkeit der Einwilligung nicht allein durch Zeitablauf entfallen, vielmehr stellt das AG München klar, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und diese vorliegend dem Fortbestand der Einwilligung entgegenstehen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dieser Argumentation anschließen und sich diese Rechtsprechung somit festigen wird.