BAG: Betriebsratsvorsitzender kann nicht Datenschutzbeauftragter sein
Der Vorsitz im Betriebsrat steht den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgebenden zum Widerruf, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG), Urt. v. 06.06.2023 - 9 AZR 383/19. Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines Konzernangestellten, der Vorsitzender des Betriebsrats ist. Der Kläger wurde zunächst von seiner Arbeitgeberin und allen in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften mit Wirkung zum 01.06.2015 als Datenschutzbeauftragter bestellt. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerriefen die Beklagte und die weiteren Konzernunternehmen die Bestellung des Klägers am 01.12.2017 wegen Unvereinbarkeit der Ämter mit sofortiger Wirkung.