Änderungen der Handelsregisterverordnung – Schutz personenbezogener Daten im digitalen Handelsregister

Am 23.12.2022 sind Änderungen der Handelsregisterverordnung (HRV) in Kraft getreten. Die Änderungen sollen den Schutz personenbezogener Daten im digitalen Handelsregister verbessern.

Unter www.handelsregister.de sind seit dem 1. August 2022 Daten des Vereins-, des Handels-, des Genossenschafts- und des Partnerschaftsregisters für jeden abrufbar. So soll jeder leicht überprüfen können, wer für welche Organisation vertretungsberechtigt ist. Datenschützer haben die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im digitalen Handelsregister unter die Lupe genommen und lautstark Kritik ausgeübt.

Einsehbar sind u.a. Geburtsdaten, Adressen, Berufsangaben, Bankverbindungen, Unterschriften und weitere personenbezogene Daten. Die Veröffentlichung etwaiger personenbezogener Daten ist zum Zwecke der Publizität jedoch nicht erforderlich und demnach unzulässig. Durch das online Bereitstellen o.g. Daten kann es zu Missbrauch und Identitätsdiebstahl kommen.

Das Handelsregisterportal wird von den Ländern betrieben. Die HRV ist der einzige Bereich, in dem das Bundesjustizministerium selbst als Verordnungsgeber tätig werden kann. Das Bundesjustizministerium reagierte auf die Kritik der Datenschützer und passte die HRV an.

„In § 9 HRV wird ab sofort klargestellt, dass nur Dokumente, deren Einreichung durch besondere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, in das digitale Handelsregister aufgenommen werden sollen, also z. B. nicht Ausweiskopien. Ausdrücklich nicht aufgenommen werden sollen Dokumente, die auf Anforderung durch das Registergericht eingereicht, also im Wege der Amtsermittlung zur Würdigung des angemeldeten Sachverhalts übermittelt werden. Dies führt dazu, dass etwa Einzahlungsbelege nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Erbscheine, Erbverträge, öffentliche Testamente, Europäische Nachlasszeugnisse und sonstige Dokumente, welche nach § 12 Absatz 1 Satz 5 Handelsgesetzbuch eingereicht werden, nicht in den Registerordner aufgenommen werden sollen, da die Einsicht in diese Unterlagen für den Rechtsverkehr nicht notwendig ist.

In einem neuen Absatz 7 des § 9 HRV wird die bereits praktizierte, bislang noch nicht geregelte Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs geregelt: Wenn in einem ursprünglich eingereichten Dokument teilweise Angaben enthalten sind, die nicht in den Registerordner gehören, können die Betroffenen ein neues Dokument ohne die problematischen Angaben einreichen. Das neue Dokument kann dann gegen das alte ausgetauscht und das alte Dokument für den Abruf gesperrt werden(…).Das Bundesjustizministerium steht darüber hinaus mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer in Kontakt, um zeitnah noch weitere Verbesserungen für den Datenschutz erreichen zu können, etwa durch Änderungen an der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) oder durch technische Lösungen zur Bearbeitung von bereits ins Register eingestellten Daten.“ Quelle: Pressemitteilung Bundesjustizministerium v. 22. Dezember 2022